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LANDGERICHT WÜRZBURG V. 14.04.1986 QS 143/86 |
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(Rubrum und Tenor > Symbol rechts anklicken)
Leitsatz:
1. Schriftliche Mitteilungen des Beschuldigten an den Steuerberater, die sich im Gewahrsam des Steuerberaters befinden, unterliegen nicht der Beschlagnahme.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anfangsverdachts.
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Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht ... die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen von X, Y und Z in den Jahren seit 1975 angeordnet. Daraufhin wurden in den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers, der Steuerberater des Angeklagten X ist, verschiedene Unterlagen beschlagnahmt. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hin, half das Amtsgericht teilweise ab und gab einen Teil der beschlagnahmten Unterlagen an den Beschwerdeführer zurück.
Die zulässige Beschwerde, über die noch teilweise zu entscheiden ist, ist auch begründet.
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater des Angeklagten und daher nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StPO dahin privilegiert, daß bestimmte Aufzeichnungen, zumal schriftliche Mitteilungen - in § 98 StPO näher umschrieben - nicht beschlagnahmt werden dürfen. Bei den - noch - beschlagnahmten Schriftstücken handelt es sich erkennbar um derartige Unterlagen, die im Gewahrsam des Steuerberaters waren.
Der Berufung des Amtsgerichts auf § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO - der Vorgänger des Beschwerdeführers sei der Teilnahme an der Steuerstraftat des Angeklagten verdächtig - kann die Strafkammer nicht folgen, wobei offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger diesen Verdacht gegen sich gelten lassen muß. Die Kammer kann nämlich nach dem bisherigen Sachstand nicht erkennen, worin ein solcher Verdacht begründet wäre. Im Aktenvermerk vom 11.03.1986 führt das Amtsgericht aus, der Staatsanwalt habe telefonisch den Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen hinsichtlich u.a. des - früheren - Steuerberaters S beantragt, da dieser verdächtig sei, trotz Hinweises und Beanstandung eines Vorprüfers nichts unternommen zu haben, die Einkünfte der Ehefrau zutreffend zu erfassen. Danach kann die Straftat des Angeklagten X wohl nicht diejenige gewesen sei, an der der frühere Steuerberater S beteiligt gewesen sein soll. Wenn es dann ohne jegliche Begründung im angefochtenen Beschlagnahmebeschluß heißt, daß "der Steuerberater S der Beteiligung an der Straftat des Angeklagten verdächtig sei", kann die Strafkammer diese Behauptung nicht nachvollziehen. Auch die in der Entscheidung über die Nichtabhilfe gegebene Begründung, ein Verdacht der Beteiligung (des früheren Steuerberaters) ergebe sich auch aus den Umständen, daß trotz der einschlägigen Beanstandungen des früheren Betriebsprüfers P auch bei der Vermögensteuer die "Kapital"-Werte weiterhin erneut nicht zutreffend erfaßt worden seien, war nicht ausreichend für die Begründung, ein Teilnahmeverdacht des früheren Steuerberaters liege vor. Zum einen wird in der zugelassenen Anklage (Strafbefehl) nicht der Vorwurf der jetzt nachgeschobenen Vermögensteuerverkürzung erhoben - von wem auch immer begangen-, zum anderen kann die Kammer nicht erkennen, wieso aus der Nichtbeachtung von Betriebsprüferbeanstandungen - ohne Vorliegen weiterer Umstände - auf strafbare Beteiligung des Steuerberaters geschlossen werden kann. Um einen solchen Anfangsverdacht zu begründen, hätte es der Ermittlung und Feststellung von Anhaltspunkten bedurft, aus denen sich ergeben könnte, daß dem Steuerberater weitere Einkünfte des Angeklagten aus Kapitalvermögen bekannt gewesen seien und die er trotz Kenntnis nicht in die Steuererklärung des Angeklagten aufgenommen hat. Den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist ein solcher Verdacht nicht zu entnehmen.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Kosten und notwendige Auslagen: § 467 StPO analog.
Anm.: Das Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen endete anschließend mit der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.
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(0313-2-4256)
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