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BUNDESFINANZHOF V. 21.09.1994 V B 196/93 |
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(Rubrum und Tenor > Symbol rechts anklicken)
Leitsatz
Durch einen Abhilfebescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) endet das Einspruchsverfahren auch dann, wenn ein Dritter zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist.
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Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine KG. Ihre Kommanditisten waren auch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hob die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der GbR für die Streitjahre (1980 bis 1982) durch Bescheid vom 25. Februar 1987 auf und erfaßte in einem weiteren Bescheid die von der GbR erklärten Besteuerungsgrundlagen bei der Klägerin.
Auf den Einspruch der GbR zog das FA die Klägerin zum Einspruchsverfahren unter Hinweis auf § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzu und hob sodann den Bescheid vom 25. Februar 1987 durch nur der GbR bekanntgegebenen Abhilfebescheid vom 12. Oktober 1987 gemäß § 172 AO 1977 auf. Die Klägerin hatte dieser Entscheidung nicht zugestimmt.
Durch Bescheid vom selben Tag änderte das FA -- gestützt auf § 174 AO 1977 -- gegenüber der Klägerin die mittlerweile bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Zur Begründung führte sie u. a. aus, sie sei am Einspruchsverfahren der GbR nicht (hinreichend) beteiligt gewesen (§ 174 Abs. 5 AO 1977), so daß das FA seine Änderungsbefugnis nicht auf § 174 Abs. 4 AO 1977 stützen könne.
Während des Klageverfahrens entschied das FA über den Einspruch der GbR gegen den Bescheid vom 25. Februar 1987 durch Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1992 wie folgt: "Die Einsprüche sind sachlich begründet. Den Rechtsbehelfen ist bereits durch die Aufhebungsbescheide vom 12. 10. 1987 entsprochen worden. Durch die Bescheide vom 12. 10. 1987 wurden die angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 25. 2. 1987 gemäß § 172 AO aufgehoben."
Die Einspruchsentscheidung wurde sowohl der GbR als auch der Klägerin bekanntgegeben.
Auf die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hob das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1992 auf (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 765).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend.
Entscheidungsgründe Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts ist unbegründet.
Das FA bezeichnet als rechtsgrundsätzlich i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage, "ob -- entsprechend dem Standpunkt des Finanzgerichts -- mit dem Erlaß des Abhilfe bescheides gegenüber dem Einspruchsführer das Einspruchsverfahren endgültig abgeschlossen worden ist und nicht mehr fortgesetzt werden kann, so daß der Erlaß einer Einspruchsentscheidung ausgeschlossen ist".
Diese Frage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb mangels einer klärungsbedürf tigen Rechtsfrage nicht in Betracht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9 m. w. N.).
Nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft. Durch einen Abhilfebescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) endet das Einspruchsverfahren auch dann, wenn ein Dritter zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 11. April 1991 V R 40/86 (BFHE 164, 176, BStBl II 1991, 605) bereits entschieden. In dieser Entscheidung heißt es (unter II. 1.): "Wird dagegen das Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a, § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977) so ist ... ".
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
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(1113-2-4903)
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