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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Beispiele aus der Praxis

Um Möglichkeiten des Finanzrechtswegs darzustellen und einen Eindruck aus der Praxis zu vermitteln, sind nachfolgend als Fallbeispiele einige anonymisierte Ausschnitte aus Urteilen und Beschlüssen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs mit kurzen Erläuterungen wiedergegeben.




 

Möglichkeiten des Finanzrechtswegs zur Abwehr ungerechtfertiger Ansprüche des Finanzamts:

Beispiel 1 - Prüfung von Entscheidungen der Finanzverwaltung durch das Finanzgericht:
Das Finanzgericht gibt einer Klage gegen das Finanzamt statt. [261 KB]

Beispiel 2 - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes:
Das Finanzgericht gewährt wegen "ernstlicher Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vorläufigen Rechtsschutz und verpflichtet das Finanzamt zur Aussetzung der Vollziehung. [291 KB]

Beispiel 3 - Entscheidungen zur Kostenfestsetzung:
Das Gericht erklärt die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. [294 KB]

Beispiel 4 - Die Revision zum Bundesfinanzhof, der obersten Instanz in Steuerrechtsfragen, ist nur in gesetzlich festgelegten Fällen (Grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Verfahrensmangel) möglich:

4a -
Der Bundesfinanzhof läßt die Revision gegen ein abweisendes Urteil des Finanzgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. [144 KB]

4b - Der Bundesfinanzhof läßt die Revision ohne Begründung zu. [176 KB]

Beispiel 5 - Streitfälle, die die vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Bundesfinanzhof nicht zur Entscheidung angenommen:
Der Bundesfinanzhof weist einen Antrag des Finanzamts auf Zulassung der Revision gegen eine erfolgreiche Klage zurück. [261 KB]

Beispiel 6 - Wenn die Revision zulässig ist, prüft der Bundesfinanzhof Entscheidungen des Finanzgerichts in rechtlicher Hinsicht:

6a -
Der Bundesfinanzhof kassiert auf eine Revision durch Urteil ein Urteil des Finanzgerichts und gibt der Klage statt. [177 KB]

6b - Der Bundesfinanzhof entscheidet durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, wenn daraufhin kein Beteiligter Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. [854 KB]




 


Anmerkungen zum Thema "Rechtsbehelfe und Rechtsmittel" >


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(0213-1-8652)