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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Kindergeld bei Arbeitslosigkeit des Kindes

Kein Kindergeld für "faule" Kinder ?

Für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kann auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sie sich nicht in einer Berufsausbildung befinden. Voraussetzung hierfür ist seit Beginn des Kalenderjahres 2003 u.a., dass das Kind beim Arbeitsamt bzw. einer Agentur für Arbeit als "Arbeitssuchender" gemeldet ist.

Das Finanzgericht Köln meint in zwei Urteilen, dass Eltern für "arbeitsuchende" Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kein Kindergeld erhalten, wenn die Kinder sich gegenüber dem Arbeitsamt nachlässig zeigen. Die Entscheidungen betrafen jeweils das Jahr 2003.

In einem Fall hatte das Kind Einladungen des Arbeitsamtes zu Beratungsgesprächen und anderen Veranstaltungen keine Folge geleistet. Das Gericht verneinte einen Kindergeldanspruch, weil im Streitfall aus den Meldeverstößen die Vermutung abgeleitet werden könne, dass das Kind sich gar nicht vermitteln lassen möchte und ihm die erforderliche Arbeitsbereitschaft fehle.

In dem anderen Urteil hat der Senat entschieden, dass die Kindergeldberechtigung entfällt, wenn ein Kind sich nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten Meldung unaufgefordert wieder beim Arbeitsamt meldet und daraufhin aus der Kartei für weitere Vermittlungszwecke gelöscht wird.

Das Finanzgericht hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Ob der BFH die restriktive Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, bleibt abzuwarten.

Finanzgericht Köln 4 K 867/04 und 4 K 2103/04




 

08.02.2006




 
 

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