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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Aufgrund der Genehmigung des Ministerrats der EU vom 30.03.2004 tritt die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Bauleistungen und für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ab 01.04.2004 in Kraft. Vergleiche hierzu die Hinweise im Mandantenbrief vom 30.01.2004 [54 KB] (Seite 4).

Den betroffenen Unternehmen verbleibt somit gerade ein einziger Tag, um ihr Rechnungswesen auf die Neuregelung - die zahlreiche Zweifelsfragen aufwirft - umzustellen. So etwas gab es bisher noch nicht.

Zur Vermeidung "etwaiger Anlaufschwierigkeiten" hat der Bundesfinanzminister folgende "Übergangsregelung" erlassen:

Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und bei Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung ist hierfür, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Die Übergangsregelung gilt nicht für die steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.


BMF-Einführungsschreiben vom 31.03.2004 [195 KB]


01.04.2004


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