Sie sind hier: Aktuelles Einzelthemen  
 AKTUELLES
Monats-Info
Tagesmeldungen
Einzelthemen
Ausstellung
Download
Schmunzelecke

ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Entwarnung für Geschäftsführer

Deutsche Rentenversicherung will das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführeren über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden.

Die Deutsche Rentenversicherung hat mitgeteilt, daß sie dem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2005 zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. zuletzt Beitrag vom 12.03.2006) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht folgen will. Gleicheitig bat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis.

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist weiterhin auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft abzustellen. Ausschlagend für eine eventuelle Versicherungspflicht ist somit wie bisher, ob die Gesellschaft (und nicht der Geschäftsführer) versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil dagegen die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht sei nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen. Die Folge einer Anwendung dieses Urteils wäre gewesen, daß bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Die Entscheidung des BSG entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Daher bittet sie um eine Klarstellung im Gesetz.




 

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. April 2006

04.04.2006




 
 

< zurück