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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Der neue Investitionsabzugsbetrag

- und die geänderte Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe.


Investitionsabzugsbetrag: Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die bisherige sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG - in Zukunft Investitionsabzugsbetrag - modifiziert.

Die Neuregelung ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages führt demnach zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung verzichtet der Gesetzgeber jedoch auf die Vorteile bei der Ansparrücklage für Existenzgründer.

Nach der neuen Regelung können Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter, die sie ab dem 1.1.2008 anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Abzugsbetrag darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Das entspricht einem Investitionsvolumen von 500.000 Euro.

Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (Ansparabschreibungen) entfällt.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss nicht mehr "neu" sein; es kann also auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen, ein Abzugsbetrag angesetzt werden.

Wie bisher können den Abzugsbetrag ausschließlich kleine und mittlere Betriebe, die die nachfolgenden Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro (vorher Einheitswert 122.710 Euro). Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro berücksichtigt werden. Die 100.000 Euro Gewinngrenze gilt nicht nur für den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auch für die Gemeinschaften, in denen sich z. B. mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben.

Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen können. Um trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages zu gelangen, wäre eine Änderung der Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung müsste aber wegen ggf. damit verbundener Nachteile geprüft werden.

Die Geltendmachung eines Abzugsbetrages setzt die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (vorher zwei) Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). So kann z. B. im Jahr 2008 ein Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch genommen werden.

Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages. Zu diesem Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar sein. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich.

Das begünstigte Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, ist vom Steuerpflichtigen hinreichend zu benennen. Sammelbezeichnungen wie "Maschinen" oder "Fuhrpark" sind nicht ausreichend. Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist weiterhin anzugeben. Nicht erforderlich ist dagegen die Angabe des Wirtschaftsjahres der Investition. Die Angaben müssen dem Finanzamt in den einzureichenden Unterlagen zur Steuererklärung mitgeteilt werden.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird. Diese Bedingung war bisher für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen nicht gefordert. Damit dürfte der Investitionsabzugsbetrag für einen auch privat genutzten Pkw in vielen Fällen nicht mehr infrage kommen.

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, planmäßig angeschafft oder hergestellt, können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen vermindert sich entsprechend. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Unterbleibt die geplante Investition oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Dafür ist die Einkommensteuerveranlagung des Wirtschaftsjahres des Abzugs entsprechend zu korrigieren, auch wenn der Steuerbescheid bestandskräftig wurde. Der ursprüngliche Abzug in diesem Veranlagungszeitraum wird demnach nicht mehr berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung für dieses Jahr führt. Als Folge ergibt sich eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Der bisherige Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro Jahr entfällt dafür.

Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale wie für den Investitionsabzugsbetrag gefordert nicht überschreitet. Gleichzeitig muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden.

Vorteil: Es ist nicht mehr erforderlich, dass vorher ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird. Die Sonderabschreibung ist demnach für alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die in gebrauchtem Zustand erworben wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.


01.08.2007 / Arnold Betzwieser




 

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