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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Auskünfte des Finanzamts werden kostenpflichtig

Für verbindliche Auskünfte kassiert das Finanzamt künftig Gebühren.

Erkundigt sich ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt oder bei den eigens eingerichteten "Service-Hotlines" der Bundesländer nach der steuerlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, so erhält er zwar in der Regel eine Auskunft. Diese ist jedoch grundsätzlich unverbindlich. Wenn das Finanzamt also bei der Steuerfestsetzung seine Auffassung ändert und sich nicht an seine Angaben hält, hat der Steuerpflichtige kaum eine Handhabe, eine Besteuerung entsprechend der zunächst erhaltenen Auskunft durchzusetzen.

Gebunden ist das Finanzamt lediglich an eine "verbindliche Auskunft". Auf eine solche Auskunft (die ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sein muß), besteht jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde für "verbindliche Auskünfte" der Finanzämter nunmehr eine Gebührenpflicht eingeführt. Steuerpflichtige, die sich vom Finanzamt eine "verbindliche Auskunft" erteilen lassen, erhalten somit vom Finanzamt künftig eine Rechnung.

Die Höhe der Gebühr, die im voraus zu zahlen ist, richtet sich - ähnlich wie Gerichtskosten - grundsätzlich nach dem "Gegenstandswert" der Auskunft. Es wird ein Mindestwert von 5.000 Euro zugrundegelegt, so daß die "Wertgebühr" mindestens 121,00 Euro beträgt. Maximal wird ein Wert von 30 Mio. Euro angesetzt. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro beträgt die Gebühr beispielsweise 2.956,00 Euro. Kann ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, stellt die Finanzbehörde eine "Zeitgebühr" in Rechnung, die sich nach der benötigten Bearbeitungszeit richtet. Pro angefangene halbe Stunde verlangt das Finanzamt 50,00 Euro, mindestens aber 100,00 Euro.

Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte des Finanzamts wurde in einer "Nacht- und Nebelaktion" im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 beschlossen. Bemerkenswert ist die Begründung des Gesetzgebers, es sei zu befürchten, "... daß die Anzahl der Anträge (auf verbindliche Auskunft) im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen wird ... ". Nachdem derselbe Gesetzgeber ja für die Kompliziertheit des Steuerrechts verantwortlich ist, ist diese Begründung für die Einführung einer Gebührenpflicht ein kaum noch zu übertreffender Zynismus.


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Zum Thema siehe auch den Beitrag vom 25.07.2006: "Plusminus"-Finanzamtstest - Beratung durch Finanzämter ?


06.01.2007 / Arnold Betzwieser




 

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