Sie sind hier: Aktuelles Einzelthemen  
 AKTUELLES
Monats-Info
Tagesmeldungen
Einzelthemen
Ausstellung
Download
Schmunzelecke

ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern

Wer als Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann auf Antrag trotzdem zur Einkommensteuer veranlagt werden (z.B. um Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen und dadurch vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten).

Der Antrag auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung ist in diesem Fall bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen, also zum Beispiel für das Jahr 2005 bis zum 31. Dezember 2007.

Achtung: Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist die nicht verlängert werden kann.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält die Ausschlussfrist für verfassungswidrig und hat deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Ablehnung einer Antragsveranlagung durch das Finanzamt wegen Antragstellung nach Ablauf der Ausschlussfrist sollte daher mittels Einspruch angefochten werden.

Hinweis: Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 ist die Zweijahresfrist entfallen (vgl. Beitrag vom 20.01.2008 > ).


08.11.2003/08.04.2005/30.12.2006/20.01.2008

zurück