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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Neue Steuergesetze der "Großen Koalition"

Am 05.05.2006 sind das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" und das sog. "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" verkündet worden und treten somit in Kraft. Die Gesetze enthalten folgende Steueränderungen:

Steuerliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder in der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abziehbar. Dies gilt für erwerbstätige Alleinerziehende und im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende Regelung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil nicht behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung, können für alle Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben, Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Regelungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht werden. Vgl. zum Thema auch den gesonderten Beitrag mit Einzelheiten und Beispielen.

Anhebung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 angeschafft oder hergestellt werden, wird durch eine bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf das Dreifache des linearen Abschreibungsbetrags, höchstens 30 Prozent, erhöht.

Erweiterung bei der Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen
Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Der Ermäßigungsrahmen für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen wird verdoppelt. Damit können Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen künftig mit 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, berücksichtigt werden, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen werden künftig auch Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten (bis maximal 600 Euro) steuerermäßigend berücksichtigt. Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht werden. Vgl. auch hierzu den gesonderten Beitrag.

Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung
Die Umsatzgrenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) wird in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Mit der am 01.07.2006 in Kraft tretenden Regelung sollen kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden.

Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke werden seit dem 06.05.2006 unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses beziehungsweise bei Entnahme berücksichtigt. Damit entfallen bislang erzielbare Steuerstundungseffekte.

Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz
Ab dem 06.05.2006 ist durch eine klarstellende Ergänzung des § 5 EStG eine laut Bundesfinanzministerium «schon lange praktizierte Bilanzierung von wirtschaftlich zusammenhängenden Bilanzpositionen» gesetzlich abgesichert.

Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen
Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Die Änderung ist Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom Februar 2005 und der Anschluss-Urteile des Bundesfinanzhofs vom Mai 2005. Hiernach ist es unzulässig, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind. Aufgrund der Einbeziehung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Umsatzsteuerpflicht sind auch die Umsätze der gewerblichen Glücksspielanbieter wieder umsatzsteuerpflichtig.

Veräußerung von Tankbelegen bußgeldbewehrt
Die vermehrt zu beobachtende Praxis, Tankbelege an Dritte zu veräußern, die diese dann zum Nachweis angeblicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten missbrauchen, kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Ein-Prozent-Regelung nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens
Die so genannte Ein-Prozent-Regelung wird erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Die Möglichkeit, bei der Bewertung die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges pro Monat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen, wird auf Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent beschränkt. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, bei der der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Vgl. hierzu den gesonderten Beitrag zur Neuregelung.

Übertragung der bei Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven
Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können zukünftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert. Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2005 und letztmals auf Veräußerungen vor dem 01.01.2011 anzuwenden.




 

05.05.2006 / 10.05.2006




 

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