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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Abschaffung der Schonfristen

Bisher galt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen und ggf. für die Zahlung der entsprechenden Steuern eine Schonfrist von fünf Tagen, d.h. vom Finanzamt wurden keine Verspätungszuschläge und/oder Säumniszuschläge festgesetzt, wenn die bis zum 10. des Folgemonats abzugebenden Anmeldungen spätestens am 15. beim Finanzamt eingingen und die Zahlung der entsprechenden Beträge ebenfalls spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte.

Ab 01.01.2004 wurde die Abgabe-Schonfrist für die (Vor-)Anmeldungen durch das Bundesfinanzministerium abgeschafft. Bei einer Abgabe der Anmeldungen nach dem 10. ist somit mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu rechnen.

Die Zahlungs-Schonfrist (für Überweisungen) wird durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 für alle Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden, von fünf auf drei Tage verkürzt. Bei einer verspäteten Zahlung fallen Kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1% für jeden angefangenen Monat an.

18.12.2003



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