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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Änderung bei Zahlungen per Scheck

Steuerzahlungen per Scheck gelten jetzt erst nach drei Tagen als geleistet.

Steuerzahlungen per Scheck galten bisher bereits mit dem Eingang des Schecks am Finanzamt als geleistet, auch wenn der Scheck erst später dem Konto des Ausstellers belastet wurde.

Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Eine Scheckzahlung gilt jetzt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet.

Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck z.B. gleichzeitig mit der Lohnsteuer- oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Denn nach der neuen Regelung gilt die Steuerschuld in diesem Fall erst am 13. als beglichen, was zu spät ist.

Zwar gibt es eine Schonfrist von drei Tagen, innerhalb derer keine Säumniszuschläge anfallen. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Hinweis: Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich ist, den Scheck drei Tage vor dem Fälligkeitstermin einzureichen, sollte, soweit noch nicht geschehen, eine Umstellung auf unbare Zahlung erwogen werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats z.B. zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Diese Verfahrensweisen beugen dem Risiko von Säumniszuschlägen vor.

30.12.2006 / Arnold Betzwieser




 

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