|
|
|
|
|
|
ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND |
|
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
|
Bekanntlich ist das deutsche Steuerrecht weltweit dasjenige mit den meisten Einzelregelungen, Ausnahmen, Durchführungsbestimmungen, Richtlinien, Erlassen, Kommentaren usw. Obwohl von den Verantwortlichen seit Jahren viel über Steuervereinfachung geredet wird, werden die Steuergesetze in Wirklichkeit vom Gesetzgeber von Jahr zu Jahr durch zahlreiche Änderungen – irreführend oft als "Reform" bezeichnet - immer weiter verkompliziert. Das Steuerrecht wird annähernd mit jeder Neuregelung unsystematischer und undurchschaubarer und ist inzwischen selbst von den Fachleuten kaum noch zu beherrschen.
Unter diesen Umständen kann es nicht ausbleiben, dass es in der laufenden Steuerrechtspraxis häufig dazu kommt, dass einzelne Bestimmungen von der Finanzverwaltung, die der Natur der Sache nach stets vorrangig auf die Erzielung von Staatseinnahmen bedacht ist einerseits und vom Steuerberater, der die Interessen seines Mandanten vertritt andererseits unterschiedlich ausgelegt werden. Ein guter Steuerberater vertritt bei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten natürlich die für seinen Mandanten günstigere Rechtsauffassung.
Mit genauer Kenntnis des Steuerrechts und guter Argumentation gelingt es meist bereits im Rahmen der Durchführung der Steuerveranlagung - bei Betriebsprüfungen auch im Verlauf der Prüfung, spätestens bei der Schlussbesprechung - unterschiedliche Auffassungen zum Sachverhalt mit dem Finanzamt einvernehmlich auszuräumen.
Eine Einigung mit dem Finanzamt in Bezug auf die zutreffende Rechtsauslegung ist jedoch nicht immer möglich. Häufig legen die Finanzbehörden die Steuergesetze sehr eng zu Lasten des Steuerpflichtigen aus oder die Entscheidungsfreiheit des Finanzbeamten "vor Ort" ist durch Anweisungen der Oberfinanzdirektion oder des Finanzministeriums eingeschränkt. In diesen Fällen kommt die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Betracht. Außerdem enthalten Steuerbescheide auch häufig Fehler, die mit einem Rechtsbehelf korrigiert werden können.
Die Führung von Rechtsbehelfen ist ein wichtiges Tätigkeitsgebiet der Kanzlei. Hierbei wird im Interesse des Mandanten stets eine Abwägung nach der Erfolgsaussicht, aber auch nach dem Verhältnis von Kosten und Nutzen vorgenommen. Wenn die Erfolgsaussicht nur gering erscheint oder der Zeit- und Kosteneinsatz im Verhältnis zur möglichen Steuerminderung zu hoch wäre, wird dem Mandanten selbstverständlich von einem Rechtsbehelf abgeraten.
Wenn ein Einspruch keinen Erfolg hatte, besteht die Möglichkeit, sein Recht vor dem Finanzgericht oder auch dem Bundesfinanzhof durchzusetzen. Da über einen Einspruch wiederum das Finanzamt entscheidet, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat (wenn auch eine gesonderte "Rechtsbehelfsstelle") kann sich auch im Einspruchsverfahren eine zu enge oder gar falsche Auslegung der Steuergesetze zu Lasten des Steuerpflichtigen zeigen bzw. fortsetzen, so daß eine Klageerhebung beim Finanzgericht stets erwogen werden sollte.
Vor den Gerichten ist ein umfassendes steuerrechtliches Wissen, Kenntnis des Verfahrensrechts und eine gute Argumentation besonders wichtig.
Die Kanzlei Betzwieser hat das erforderliche Fachwissen und eine langjährige Erfahrung in der Führung von Finanzgerichtsprozessen und von Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und kann auch dort die Interessen der Mandanten vertreten.
15.10.2003/15.08.2005
|
|
Von der Kanzlei herbeigeführte Entscheidungen >
Fallbeispiele >
< Rechtsdurchsetzung
< Aktuelles
|
|
(1113-2-5106)
|
|